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Vorrausetzung zur Parkerleichterung!
Vorrausetzung zur Parkerleichterung!
in Aktuelles aus der Presse, Forschung, Gesundheitswesen und Politik 25.09.2009 11:58von stephan • 111 Beiträge
I. Voraussetzungen
Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die
Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder
allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen
oder Verkehrseinrichtungen erlassenen
Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht
im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine
einheitliche und ermessensfehlerfreie
Entscheidungspraxis der
Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines
Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil
der Bundesländer Verwaltungsvorschriften
erlassen, welchem Personenkreis
Parkerleichterungen neben den in der
Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a
und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden
kann.
Folgenden schwerbehinderten Menschen, die
nicht außergewöhnlich gehbehindert sind,
werden Parkerleichterungen gewährt:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad
der Behinderung (GdB) von wenigstens 80
allein infolge Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und
die Merkzeichen "G" und
"B" festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen,
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB
von wenigstens 70 allein infolge der
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50
infolge Funktionsstörungen des Herzens oder
der Lunge und die Merkzeichen "G"
und "B" festgestellt sind
(Berlin, Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg)
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB
von wenigstens 70 allein infolge der
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule und
gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50
infolge Funktionsstörungen des Herzens oder
der Lunge und das Merkzeichen "G"
festgestellt sind
(Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern)
Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke
mit einem GdB von mindestens 60
(Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg,
Hessen, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen)
Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB
von mindestens 70
(Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin,
Hessen, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen)
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen
"G", sofern die Voraussetzungen für
die Zuerkennung des Merkzeichens
"aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB
von mindestens 70 und maximaler Aktionsradius
ca. 100 m)
(Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität
beeinträchtigte Personen mit noch nicht
abgeschlossenen Feststellungsverfahren der
Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in
einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m
bewegen können
(Schleswig-Holstein)
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität
beeinträchtigten Personen mit noch nicht
abgeschlossenen Feststellungsverfahren der
Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in
einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m
bewegen können
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die vor oder nach schweren
Operationen stehen oder die sich in oder nach
medizinischer Behandlungen befinden und eine
vorübergehende, weniges als sechs Monate
dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung
haben
(Sachsen-Anhalt, Sachsen)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer
Operation oder einer Krankheit vorübergehend,
aber dennoch für einen längeren Zeitraum in
ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind
(maximaler Aktionsradius 100 m)
(Schleswig-Holstein)
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer
Operation oder einer Krankheit vorübergehend,
aber dennoch für einen längeren Zeitraum in
ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind
(maximaler Aktionsradius ca. 50 m)
(Mecklenburg-Vorpommern)
Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum
Einsteigen- und Aussteigen auf das
vollständige Öffnen der Türen und somit auf
Parkmöglichkeiten von besonderer Breite
angewiesen sind
(Sachsen-Anhalt)
II. Rechtsfolgen
Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen
ist in den Bundesländern unterschiedlich
geregelt.
In den Bundesländer Sachsen-Anhalt, Sachsen,
Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen und
Brandenburg entspricht der Umfang der
Parkerleichterungen den Parkerleichterungen,
die Personen mit dem Merkzeichen
"aG", einschließlich der Benutzung
des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt
wird.
In den übrigen Bundesländern ist die
Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen
ausgeschlossen.
In Nordrhein-Westfalen gilt:
Den betroffenen Personen wird aufgrund des §
46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, mit
einem wahlweisen Kraftfahrzeug
an Stellen, an denen des eingeschränkte
Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und
im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290
StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290
StVO), indem durch Zusatzschild das Parken
zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu
überschreiten,
an Stellen, die durch Zeiten „Parkplatz"
(VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen"
(VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die
durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der
Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene
Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und
Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben
ist, während der Ladezeit zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu
parken, ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung,
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO)
außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne
den durchgehenden Verkehr zu behindern und
auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei
Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer
Entfernung keine andere Parkmöglichkeit
besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt
24 Stunden.
Das Parken auf Parkplätzen mit dem
Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist nicht
erlaubt.
Es bestehen folgende Auflagen und
Bedingungen:
Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung
der Grundregeln des Straßenverkehrs § 1 StVO
Gebrauch gemacht werden.
Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten
oder Parken an sonstigen Stellen, an denen
dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt
besonders in den durch VZ 283 (Halteverbot)
gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Weisungen von Polizeibeamten sind zu
befolgen.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen
ist diese Ausnahmegenehmigung von außen gut
sichtbar innen vor der Windschutzscheibe
auszulegen.
Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ
286) und im Bereich eines Zonenhaltverbots
(VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken
nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die
Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer
Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO)
nachzuweisen.
Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO)
das Zusatzzeichen „PKW" angeordnet ist,
darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht
geparkt werden; beim „Parken auf
Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das
zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht
mehr als bis zu 2,8 t betragen.
Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede
Änderung seiner Anschrift und der für die
Erteilung der Genehmigung maßgebenden
Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde
mitzuteilen.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die
auf der Vorderseite gewährten
Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben
genannten Genehmigungsinhaber / die oben
genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch
genommen werden.
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird
widerrufen, wenn der Parkberechtigte die
Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet,
wenn der Grund für die Genehmigung entfällt
oder die Genehmigung missbraucht worden ist.
Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO
verfolgt werden.
Gruss von Stephan auch unter http://www.stephan-beer.homepage.t-online.de
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